Satzung der Stiftung ex oriente

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§1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Stiftung ex oriente Chinas Kultur, Sprache und Wirtschaft in Deutschland. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Ihr Sitz ist München.

§2 Stiftungszweck

Die Stiftung bezweckt die Förderung von interkulturellen Beziehungen zwischen Deutschland (insbesondere am Sitz der Stiftung) und den östlich gelegenen Ländern (insbesondere China, Ostasien, Osteuropa) in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Mildtätigkeit und Völkerverständigung.

Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung des Verständnisses ausländischer Sprache und Kultur als Grundlage der Verständigung, z.B. durch Einrichtung von Sprach- und sonstigem Unterricht an Schulen und Hochschulen, durch Forschung und Lehre zu Geschichte und Kultur, durch Ausrichtung von Veranstaltungen, Konzerten oder Ausstellungen oder durch die Auslobung von Preisen oder Stipendien. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck außerdem durch Unterstützung von Hilfsbedürftigen z.B. durch Betreuung von Kindern in Not und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und ähnliche Hilfsmaßnahmen einschließlich begleitender Hilfen wie Beratung.

Neben der Zweckverwirklichung durch eigene Maßnahmen kann die Stiftung auch als Förderstiftung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig werden, indem sie Stiftungsmittel an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an andere Körperschaften weiterleitet, die diese dann unmittelbar und ausschließlich für die in §2 Nr. 1 der Stiftungssatzung niedergelegten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.

§3 Gemeinnützigkeit, Einschränkungen

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§4 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus EUR 50.000,-- (Euro fünfzigtausend) in bar und einem Anspruch gegen den Stifter auf Tragung der Verwaltungskosten in den ersten fünf Jahren. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zustiftungen und Vermögensumschichtungen sind zulässig.

Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

§5 Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens; aus weiteren Zuwendungen durch den Stifter oder Dritte, soweit derartige Leistungen nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium, wenn der Stifter dies lebzeitig oder letztwillig bestimmt. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Zur Deckung von Auslagen kann eine Aufwandsentschädigung oder ein Sitzungsgeld bezahlt oder eine Pauschale für Sach- und Zeitaufwand beschlossen werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres sollen Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen. Entsprechendes gilt für Kuratoriumsmitglieder (§9) mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Dies gilt für den Stifter als Empfehlung.

§7 Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht zunächst aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter mit gleichen Befugnissen. Der Stifter kann lebzeitig oder letztwillig den Stiftungsvorstand auf drei Mitglieder erweitern. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter lebzeitig oder letztwillig bestellt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands bleibt im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

Bei Bestehen eines Kuratoriums (§9) ist das Kuratorium zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes befugt, wenn der Stifter verstorben ist oder er seine Bestellungsbefugnis auf das Kuratorium übertragen hat. Besteht kein Kuratorium, so sind ab dem Tode des Stifters dessen Testamentsvollstrecker zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes befugt, wenn und solange Testamentsvollstreckung angeordnet ist und Testamentsvollstrecker im Amt sind. Im übrigen erfolgt die Bestellung durch Kooptation durch die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Besteht der Stiftungsvorstand aus 2 Mitgliedern, bestimmt bei Ausscheiden eines Mitglieds das verbleibende Mitglied das 2. Mitglied. Besteht der Stiftungsvorstand aus 3 Mitgliedern, ergänzt sich dieser bei Ausscheiden eines Mitglieds durch Kooptation.

Abberufung aus wichtigem Grund durch den im jeweiligen Zeitpunkt zur Bestellung Berechtigten ist jederzeit möglich. Bei Ergänzung des Stiftungsvorstandes durch Kooptation bedarf die Abberufung eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes, wobei das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist.

§8 Tätigkeit des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus. Solange kein Kuratorium besteht, obliegt die Verwaltung in vollem Umfang dem Stiftungsvorstand. Besteht ein Kuratorium, so obliegen dem Stiftungsvorstand insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel unter Berücksichtigung der Vorschläge des Kuratoriums,
  • die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und die Rechenschaftslegung gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde und dem Kuratorium,
  • die Anstellung von Hilfskräften, insbesondere eines Geschäftsführers, soweit dies zur Erfüllung der laufenden Geschäfte erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist. Dem Stiftungsvorstand obliegt dann auch die Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer.

Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als EUR 25.000 (Euro fünfundzwanzigtausend) verpflichten, und Leistungen, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums, wenn ein solches besteht. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt dies nur, wenn der Stifter als Mitglied verhindert ist. Entscheidungen gegen den Stifter als Mitglied können nicht getroffen werden. bzw. vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein. Im Innenverhältnis bedürfen Maßnahmen des Stiftungsvorstandes eines Beschlusses, der mit einfacher Mehrheit gefaßt wird, d.h. bei 2 Mitgliedern einstimmig. Beschlüsse über Leistungen der Stiftung gemäß §2 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes und – bei Bestehen eines Kuratoriums – dessen vorheriger Anhörung. Widerspricht das Kuratorium durch Beschluss einer vom Stiftungsvorstand beschlossenen Mittelverwendung, so hat diese Mittelverwendung zu unterbleiben. Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind schriftlich festzuhalten. Im übrigen kann der Stiftungsvorstand seine innere Ordnung in einer Geschäftsordnung selbst regeln.

§9 Kuratorium

Der Stifter kann ein Kuratorium einsetzen. Das Kuratorium besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Kuratoriums beruft der Stifter; nach seinem Tode berufen sie seine Testamentsvollstrecker. Danach ergänzt sich das Kuratorium durch Kooptation. Der Beschluss über die Kooptation eines Mitglieds bedarf im ersten Wahlgang einer Mehrheit von drei Vierteln, bei jedem weiteren Wahlgang der einfachen Mehrheit der Stimmen der vorhandenen Mitglieder.

Die Abberufung eines Mitglieds durch den zum jeweiligen Zeitpunkt zur Berufung Berechtigten ist jederzeit möglich. Erfolgt die Berufung durch Kooptation durch die übrigen Mitglieder des Kuratoriums, so bedarf die Abberufung eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Mitglieder des Kuratoriums.

Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann nicht zugleich Mitglied des Kuratoriums sein. Im Fall der Abberufung oder des Ausscheidens bleibt das Kuratoriumsmitglied bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu beraten und zu überwachen. Das Kuratorium überwacht insbesondere die Einhaltung der Satzung und des Haushaltsvoranschlages. Die Befugnisse des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. Zu den Befugnissen des Kuratoriums gehört insbesondere die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung, die Entlastung des Stiftungsvorstandes, Vorschläge zur und Kontrolle der Verwendung der Stiftungsmittel, d. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die anzeigepflichtig sind oder einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, e. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

§10 Beschlüsse von Stiftungsvorstand und Kuratorium, Geschäftsgang

Stiftungsvorstand und Kuratorium sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind oder wenn sich an einer schriftlichen Abstimmung sämtliche Mitglieder des betreffenden Gremiums beteiligen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn diese Stiftungssatzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

Stiftungsvorstand und Kuratorium werden zu ihren Sitzungen jeweils schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (insbesondere der Beschlußgegenstände mit Beschlußvorlagen) geladen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Kuratoriums haben Mitglieder des Stiftungsvorstandes an Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Die Mitglieder des Kuratoriums können an Sitzungen des Stiftungsvorstandes teilnehmen. Sie erhalten eine Kopie der Ladung zu diesen Sitzungen (mit Anlagen) vor dem Sitzungstermin.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, ohne den Ladungsfehler ausdrücklich vor Sitzungsbeginn zu rügen, oder wenn alle Teilnahmeberechtigten auf die Rüge verzichten.
Über die Sitzungen von Stiftungsvorstand und Kuratorium sind Niederschriften zu fertigen. In ihnen sind zumindest alle Beschlußanträge und Beschlüsse (mit Abstimmungsergebnis) schriftlich festzuhalten. Entsprechendes gilt für die Niederlegung der Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren. Niederschriften sind unverzüglich allen Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie der Stiftungsaufsicht zu übersenden.
Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Änderungen dieser Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder des Vorstandes sowie der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums, soweit ein solches besteht. Zu Lebzeiten des Stifters bedürfen sie ferner dessen Zustimmung. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsicht zuzuleiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an diejenige gemeinnützige Körperschaft oder Körperschaften, die Stiftungsvorstand und Kuratorium im Einvernehmen mit der für die Stiftung zuständigen Behörde der Finanzverwaltung bestimmen. Stiftungsvorstand und Kuratorium sind zu einer solchen Bestimmung vor Auflösung oder Aufhebung der Stiftung verpflichtet. Die Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. des § 2 Nr. 1 dieser Satzung zu verwenden nämlich Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Mildtätigkeit und Völkerverständigung.

§12 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

 

München, den 30. April 2006